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| ABTEILUNGSORDNUNG
FÜR TSV 1861 MAINBURG MIT DER ABTEILUNG TAUCHEN |
| A. ALLGEMEINES §1 Name §2 Verbandszugehörigkeit §3 Abteilungszweck B. MITGLIEDSCHAFT IN DER ABTEILUNG § 4 Recht der Abteilungsmitglieder § 5 Pflichten der Abteilungsmitglieder § 6 Gebühren C. ORGANE DER ABTEILUNG §7 Abteilungsorgane §8 Abteilungsleitung §9 Abteilungsversammlung §10 Inhalt der Tagesordnung §11 Beschlußfähigkeit der Abteilungsversammlung §12Außerordentliche Abteilungsversammlung D. SCHLUßBESTIMMUNG §13 Haftpflicht §14 Sportunfälle §15 Inkrafttreten der Abteilungsordnung |
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§1 Name Die Abteilung Tauchen im (Sportverein TSV 1861 Mainburg e.V.) führt den Namen " Tauchen". §2 Verbandszugehörigkeit Die Abteilung Tauchen im Sportverein TSV 1861 Mainburg e.V. will Mitglied des (zuständiger Landestauchsportverband) und des VDST e.V. werden und diese Mitgliedschaft auch beibehalten. Sie erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und ihre Abteilungsmitglieder auf Dauer verbindlich an. Sie verpflichtet sich, im Ausbildungsbereich nur nach den Ausbildungsordnungen des VDST auszubilden. §3 Abteilungszweck Der Zweck der Abteilung ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der tauchsportlichen Jugendarbeit. Der Abteilungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: - Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports, - Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege, - Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern, - UnterstÜtzung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten, - Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser. |
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§4 Rechte der
Abteilungsmitglieder 1. Sämtliche Abteilungsmitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen der Abteilung nach Maßgabe der Abteilungsordnung und der von den Abteilungsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen. Alle Abteilungsmitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 2. Die volljährigen Abteilungsmitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Abteilungsordnung, insbesondere aus der Zweckbestimmung der Abteilung ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Abteilungsversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 3. Bei der Wahl des Jugendabteilungsleiters und in der Jugendabteilungsversammlung steht das Wahl- und Stimmrecht allen Mitgliedern der Abteilung vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht. §5 Pflichten der Abteilungsmitglieder Sämtliche Abteilungsmitglieder haben die sich aus der Abteilungsordnung und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung der Abteilung ergebenden Pflichten zu erfüllen. 1. Sie sind gehalten, die Abteilung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen der Abteilung nach Kräften zu unterstützen. 2. Die Abteilungsmitglieder sind zur Befolgung der von den Abteilungsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Abteilungseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern. 3. Die Abteilungsmitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von abteilungseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig. §6 Gebühren Die Abteilungsleitung ist berechtigt, eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln. |
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§7 Abteilungsorgane Die Abteilungsorgane sind - die Abteilungsleitung - die Abteilungsversammlung §8 Abteilungsleitung 1. Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter. 2. Die Abteilungsleitung führt die Abteilung. Ihr obliegt neben der Vertretung der Abteilung die Wahrnehmung aller Abteilungsgeschäfte nach Maßgabe der Abteilungsordnung und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilung jederzeit teilzunehmen. Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Abteilung. 3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur nächsten Neuwahl im Amt. 4. Scheidet während seiner Amtszeit ein Mitglied aus der Abteilungsleitung aus, so muß innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden. §9 Abteilungsversammlung 1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung. 2. Eine ordentliche Abteilungsversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. 3. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich durch den Abteilungsleiter oder einer dafür delegierten Person. Sie muß die Tagesordnung enthalten. 4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Abteilungsversammlung muß eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten der Abteilung bekannten Anschrift des Abteilungsmitglieds, alternativ die letzte gültige E-Mail Adresse. 5. Der Abteilungsleiter oder - bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht. §10 Inhalt der Tagesordnung 1. Mit der Einberufung der ordentlichen Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten: - Bericht des Abteilungsleiters - Entlastung des Abteilungsleiters - Wahlen (soweit erforderlich) - Beschlußfassung über vorliegende Anträge der Abteilungsmitglieder - Sonstiges 2. über Abteilungsversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, daß die Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Änderung der Abteilungsordnung kann nicht als Dringlichkeits- antrag behandelt werden. §11 Beschlußfähigkeit der Abteilungsversammlung 1. Die ordnungsgemäß einberufende Abteilungsversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Abteilungsmitglieder, sofern der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter anwesend ist. 2. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind die volljährigen Abteilungsmitglieder der Abteilung. 3. Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters bzw. des Versammlungsleiters. 4. Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beantragen. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Abteilungsleiter bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. §12 Außerordentliche Abteilungsversammlung 1. Der Abteilungsleiter kann von sich aus eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen. 2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder muß der Abteilungsleiter unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen. 3. Für die außerordentliche Abteilungsversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Abteilungsversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt. |
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§13 Haftpflicht Für die aus dem Abteilungs-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht. §14 Sportunfälle 1. Bei Sport- und insbesondere Tauchunfällen sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Abteilungsleiter und dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche äber den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. 2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. §15 Inkrafttreten der Abteilungsordnung Diese Abteilungsordnung ist von der Abteilungsversammlung am 4. Februar 2010 beschlossen worden. Anmerkung: Die Angaben sind nach bestem Wissen erarbeitet. Gesetze und Rechtsprechung unterliegen jedoch einem dauerhaften Wandel. Aus diesem Grunde sind Fehler nicht vollständig auszuschließen. Eine Garantie für die Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden. |
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Taucherkammerl & Divers-Headquarter:
"Alte Fabrik" (vormals Bogner) - Mitterweg 8 - 84048 Mainburg |